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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 SGB IX 2001, Rehabilitationsträger
§ 6 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Bundesrecht
Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 6 SGB IX 2001 – Rehabilitationsträger (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
- 1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
- 2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
- 3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
- 4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
- 5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
- 6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
- 7.
die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 4 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 6 SGB IX.