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§ 55 SGB IX 2001, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
§ 55 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Bundesrecht
Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 7 – Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
§ 55 SGB IX 2001 – Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
- 1.
- 2.
heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- 3.
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
- 4.
Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
- 5.
Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
- 6.
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
- 7.
Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
Absatz 2 Nummer 5 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).