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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 25 SGB IX 2001, Verordnungsermächtigung
§ 25 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Bundesrecht
Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 3 – Gemeinsame Servicestellen
§ 25 SGB IX 2001 – Verordnungsermächtigung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).
Sind gemeinsame Servicestellen nach § 23 Abs. 1 nicht bis zum 31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet, bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Rehabilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle eingerichtet wird und der für die Einrichtung verantwortlich ist, den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung abgeschlossen sein muss, sowie über die Organisation, insbesondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen zur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der Rehabilitationsträger in den gemeinsamen Servicestellen.
Geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Müsste lauten: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,
Zu § 25: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 25 SGB IX Tit. 1.