Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 449 SGB III, Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
§ 449 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen → Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 449 SGB III – Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Angefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).
Zu § 449: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020-II.