Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 352a SGB III, Anordnungsermächtigung
§ 352a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352a SGB III – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) zu bestimmen.
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).