Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 349a SGB III, Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 349a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Verfahren
§ 349a SGB III – Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3 § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).