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§ 345b SGB III, Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
§ 345b SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beiträge
§ 345b SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).
1Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
- 1.
(weggefallen)
- 2.
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße(1),
- 3.
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(2).
2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(2). 3Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
Satz 1 Nummer 1, geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417), gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (a. a. O.). Satz 2 eingefügt durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.