Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 421c SGB III, Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
§ 421c SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen → Zweiter Abschnitt – Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 421c SGB III – Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 575).
(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691), geändert durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162) (1. 1. 2022) und 23. 3. 2022 (BGBl I S. 482) (1. 4. 2022).
(2) 1Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022
- 1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,
- 2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. 2Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055); der bisherige Wortlaut des § 421c wurde Absatz 1. Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691), 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162) (1. 1. 2022) und 23. 3. 2022 (BGBl I S. 482) (1. 4. 2022). Satzteil nach Nummer 2 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (a. a. O.) und 10. 12. 2021 (a. a. O.) (1. 1. 2022).
(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl I S. 482) (1. 3. 2022).
(4) 1Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2 und 3 geleistet. (1) 2Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. 3 § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befristungen und die Bezugsdauer nach Absatz 3 zu verlängern. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Absätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl I S. 482) (1. 4. 2022).
Nach § 1 der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 23. Juni 2022 (BGBl. I S. 985) wird die in § 421c Absatz 4 Satz 1 genannte Frist bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.