Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 421c SGB III, Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit
§ 421c SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen → Zweiter Abschnitt – Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 421c SGB III – Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit
1Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. 2Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).