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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 341 SGB III, Beitragssatz und Beitragsbemessung
§ 341 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beiträge
§ 341 SGB III – Beitragssatz und Beitragsbemessung
(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage(1) erhoben.
(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.
Absatz 2 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) in Verb. mit G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3286), durch G vom 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245), 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860), 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(3) 1Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. 2Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. 3Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. 4Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Absatz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).