Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 336a SGB III, Wirkung von Widerspruch und Klage
§ 336a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 336a SGB III – Wirkung von Widerspruch und Klage
1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
- 1.
bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
- 2.
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
- 3.
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).
Eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 1 Nummer 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisherige Nummer 2, neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) in Verb. mit G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), wurde Nummer 1; bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 2 und 3.