Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 33 SGB III, Berufsorientierung
§ 33 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Erster Unterabschnitt – Beratung
§ 33 SGB III – Berufsorientierung
1Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
- 1.
zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
- 2.
zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
2Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).