Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 325 SGB III, Wirkung des Antrages
§ 325 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Erster Abschnitt – Antrag und Fristen
§ 325 SGB III – Wirkung des Antrages
(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
(2) 1Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (a. a. O.), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
(3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).
(4) (weggefallen)
(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 2 gestrichen durch G vom 24. 4. 2006 (a. a. O.).