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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 324 SGB III, Antrag vor Leistung
§ 324 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Erster Abschnitt – Antrag und Fristen
§ 324 SGB III – Antrag vor Leistung
(1) 1Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(2) 1Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. 2Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).
(3) 1Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. 2Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. 3Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
Absatz 3 Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).