Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 322 SGB III, Anordnungsermächtigung
§ 322 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Achtes Kapitel – Pflichten → Dritter Abschnitt – Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 322 SGB III – Anordnungsermächtigung
1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).