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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 127 SGB III, Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen → Dritter Titel – Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127 SGB III – Teilnahmekosten für Maßnahmen
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. 2Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.