Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 126 SGB III, Einkommensanrechnung
§ 126 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen → Zweiter Titel – Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 126 SGB III – Einkommensanrechnung
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
- 1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
- 2.
der Eltern bis zu 4.392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2.736 Euro monatlich und
- 3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2.736 Euro monatlich.
Absatz 2 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025), 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150) (1. 8. 2022). Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.), 8. 7. 2019 (a. a. O.) und 15. 7. 2022 (a. a. O.) (1. 8. 2022).