Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 105 SGB III, Höhe
§ 105 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Dritter Titel – Leistungsumfang
§ 105 SGB III – Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
- 2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
Zu § 105: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.