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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 74 SGB VI, Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
§ 74 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Dritter Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 74 SGB VI – Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehnsweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
- 1a.Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
- 2.Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
- 3.Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.
Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 4 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023). Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 1. 2023).