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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 69 SGB VI, Verordnungsermächtigung
§ 69 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Zweiter Titel – Berechnung und Anpassung der Renten
§ 69 SGB VI – Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).
(2) 1Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
- 1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
- 2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. 2Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
Zu § 69: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2022 36,02 Euro bzw. 35,52 Euro (Ost), vgl. § 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2022 vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975, 978).
Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 beträgt 40.463,00 Euro und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 beträgt 43.142,00 Euro, vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vom 28. November 2022 (BGBl I S. 2128).