Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 54 SGB VI, Begriffsbestimmungen
§ 54 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Fünfter Titel – Rentenrechtliche Zeiten
§ 54 SGB VI – Begriffsbestimmungen
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten,
- a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
- b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und
- 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) 1Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Absatz 3 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.