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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 192b SGB VI, Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
§ 192b SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Verfahren → Erster Titel – Meldungen
§ 192b SGB VI – Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).