Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 312 SGB VI, Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
§ 312 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Fünfter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 312 SGB VI – Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
1. | bei einer Rente aus eigener Versicherung | 85 vom Hundert, |
2. | bei einer Witwenrente oder Witwerrente | 51 vom Hundert, |
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
1. | bei einer Rente aus eigener Versicherung | 100 vom Hundert, |
2. | bei einer Witwenrente oder Witwerrente | 60 vom Hundert, |
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.