Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 276 SGB VI, Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 276 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Elfter Unterabschnitt – Finanzierung → Zweiter Titel – Beiträge
§ 276 SGB VI – Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Eingefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).
Zu § 276: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020-II.