Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 255f SGB VI, Verordnungsermächtigung
§ 255f SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255f SGB VI – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
Zu § 255f: Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2020 48,21 Prozent, vgl. § 2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 vom 8. Juni 2020 (BGBl I S. 1220).