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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 255b SGB VI, Verordnungsermächtigung
§ 255b SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255b SGB VI – Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 1, geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Wortlaut des Absatz 1. Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
- 1.
für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
- 2.
für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).
Zu § 255b: Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2022 35,52 Euro, vgl. § 1 Absatz 2 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2022 vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975, 978).
Das Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2021 beträgt 38.317,00 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2023 beträgt 41.967,00 Euro, vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vom 28. November 2022 (BGBl I S. 2128).