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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 SGB VI, Höhe und Berechnung
§ 21 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Umfang der Leistungen → Dritter Titel – Übergangsgeld
§ 21 SGB VI – Höhe und Berechnung
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt.
(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(4) 1Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
- a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nur darlehnsweise oder
- b)
die nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
- c)
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
- d)
deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
- e)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 2 Buchstabe a geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 1. 2023). Satz 2 Buchstabe b geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 2 Buchstabe d neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Satz 2 Buchstabe e angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 1. 2023).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
Zu § 21:
Höchstregelentgelt allgemeine RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2023: 243,33 EUR bzw. 236,67 EUR (Ost).
Höchstregelentgelt knappschaftliche RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2023: 298,33 EUR bzw. 290,00 EUR (Ost).