Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 180 SGB VI, Verordnungsermächtigung
§ 180 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Beiträge → Fünfter Titel – Erstattungen
§ 180 SGB VI – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.
Neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
Zu § 180: vgl. Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).