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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 126 SGB VI, Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
§ 126 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Organisation → Zweiter Unterabschnitt – Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126 SGB VI – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).
Zu § 126: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.