Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 73c SGB V, Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
§ 73c SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Erster Titel – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 73c SGB V – Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
1Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. 2Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.
Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).