Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 332b SGB V, Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme
§ 332b SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur → Vierter Abschnitt – Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
§ 332b SGB V – Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (29. 12. 2022).