Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 367a SGB V, Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
§ 367a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur → Sechster Abschnitt – Telemedizinische Verfahren
§ 367a SGB V – Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). 2In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die
- 1.
technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen,
- 2.
Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen,
- 3.
Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie
- 4.
Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur.
3In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2d zur Verfügung gestellt werden.