Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 415 SGB V, Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung
§ 415 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften
§ 415 SGB V – Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung
1Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni 2021 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. (1) 2Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist verlängern.
Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
Nach § 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. März 2022 (BAnz AT 29.03.2022 V1), wird die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.