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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 397 SGB V, Bußgeldvorschriften
§ 397 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 397 SGB V – Bußgeldvorschriften
Der bisherige § 307 wird (geändert) § 395 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und (geändert) § 397 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,
- 2.
entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,
- 3.
entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder
- 4.
entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummer 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (29. 12. 2022); die bisherigen Nummern 1 bis 3 wurden Nummern 2 bis 4.
Absätze 1a bis 1c gestrichen durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- a)
als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
- b)
entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
- c)
als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
- 3.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl I S. 1822). Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,
- 2.
entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Nummer 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).