Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 393 SGB V, Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis
§ 393 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Zwölftes Kapitel – Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal
§ 393 SGB V – Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis
1Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere
- 1.
zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
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zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,
- 3.
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und
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zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.
Der bisherige § 392, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 393 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).