Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 387 SGB V, Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik
§ 387 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Zwölftes Kapitel – Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal
§ 387 SGB V – Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik
Der bisherige § 386, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 387 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben sind.
(2) 1Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Experten nach § 386 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 386 sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).