Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 369 SGB V, Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
§ 369 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur → Sechster Abschnitt – Telemedizinische Verfahren
§ 369 SGB V – Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).
(1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen.
Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(2) 1Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.