Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4b SGB V, Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
§ 4b SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 4b SGB V – Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267, 269 und 287a durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Der bisherige § 4a, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 587), wurde § 4b durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).