Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 326 SGB V, Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
§ 326 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur → Dritter Abschnitt – Betrieb der Telematikinfrastruktur
§ 326 SGB V – Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.
Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 326 wurde § 413.