Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 52a SGB V, Leistungsausschluss
§ 52a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Dritter Titel – Leistungsbeschränkungen
§ 52a SGB V – Leistungsausschluss
1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.
Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 52a: Vgl. RdSchr. 07 e Zu § 52a SGB V.