Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 286 SGB V, Datenübersicht
§ 286 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen → Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 286 SGB V – Datenübersicht
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
- 1.
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
- 2.
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
- 3.
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
- 4.
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
Absatz 1, Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), und Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Absatz 3, Nummer 4 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), wurde (Nummer 4 geändert) Wortlaut des § 286.