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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 259 SGB V, Mittel der Krankenkasse
§ 259 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Achtes Kapitel – Finanzierung → Dritter Abschnitt – Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 259 SGB V – Mittel der Krankenkasse
Die Mittel der Krankenkasse umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.
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