Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 238a SGB V, Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
§ 238a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 238a SGB V – Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Zu § 238a: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.4.