Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 198 SGB V, Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
§ 198 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen → Vierter Abschnitt – Meldungen
§ 198 SGB V – Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.