Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 191 SGB V, Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
§ 191 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Erster Titel – Mitgliedschaft
§ 191 SGB V – Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
- 1.
mit dem Tod des Mitglieds,
- 2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
- 3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
- 4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3. Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).