Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 187 SGB V, Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
§ 187 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Erster Titel – Mitgliedschaft
§ 187 SGB V – Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
Zu § 187: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VI.