Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 811 BGB, Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
§ 811 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 25 – Vorlegung von Sachen
§ 811 BGB – Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
(1) 1Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. 2Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) 1Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. 2Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.