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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 88 BGB, Vermögensanfall
§ 88 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Stiftungen
§ 88 BGB – Vermögensanfall
1Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. 2Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. 3Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Zu § 88: Geändert durch G vom 15. 7. 2002 (BGBl I S. 2634).