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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 615 BGB, Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 615 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1 – Dienstvertrag
§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.