Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 55 BGB, Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§ 55 BGB – Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Zu § 55: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).