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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 500 BGB, Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
§ 500 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Darlehensvertrag → Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
§ 500 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1) 1Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) 1Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Zu § 500: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396).